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Reiserückkehrer

Seit Mittwoch, 1. Juni 2022 gibt es mit Inkrafttreten der „Fünften Änderungsverordnung der Coronavirus-Einreiseverordnung“ nur noch die Kategorie der Virusvariantengebiete. Die Kategorie der Hochrisikogebiete ist entfallen.

Einreisende brauchen grundsätzlich keinen Nachweis mehr, dass sie geimpft, genesen oder getestet sind, sofern die Einreise nicht aus einem Virusvariantengebiet erfolgt.

Personen, die sich in den letzten 10 Tagen vor Ihrer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland in einem Virusvariantengebiet aufgehalten haben, sind weiterhin verpflichtet, sich an die bestehenden strengen Anmelde-, Nachweis- und Quarantäneregelungen zu halten:

Anmeldepflicht: Reisende nach Voraufenthalt in einem Risikogebiet sind verpflichtet vor der Einreise die digitale Einreiseanmeldung unter auszufüllen und die erhaltene Bestätigung bei Einreise mit sich zu führen. Neue Virusvariantengebiete erscheinen jeweils am Tag des Inkrafttretens um 0:00 Uhr in der digitalen Einreiseanmeldung. Die Bestätigung kann durch den Beförderer zum Zwecke der stichprobenhaften Überprüfung vor der Beförderung und gegebenenfalls zusätzlich durch die Bundespolizei im Rahmen grenzpolizeilicher Aufgabenwahrnehmung kontrolliert werden. Minderjährige, die sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Virusvariantengebiet eingestuften Gebiet aufgehalten haben, unterliegen ebenfalls der Anmeldepflicht.

Nachweispflicht: Reisende ab 12 Jahren müssen, wenn ein Voraufenthalt in einem Virusvariantengebiet stattgefunden hat, grundsätzlich bei Einreise über einen Testnachweis verfügen, der auf einer Testung mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-NAT oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) beruht. Der Testnachweis muss sich jeweils auf einen Test beziehen, der maximal 48 Stunden zurückliegt. Ein Impf- oder Genesenennachweis reicht nicht aus.

Quarantänepflicht: Personen, die sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem Virusvariantengebiet aufgehalten haben, müssen sich grundsätzlich direkt nach Ankunft nach Hause - oder in eine sonstige Beherbergung am Zielort - begeben und grundsätzlich vierzehn Tage lang absondern (häusliche Quarantäne). Nach Voraufenthalt in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Virusvariantengebiet eingestuften Gebiet sind grundsätzlich auch Personen mit Genesenen- oder Impfnachweis zu einer vierzehntägigen Quarantäne verpflichtet.

 

Reiserückkehrer ohne Symptome müssen diese Testungen selber bezahlen!