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Untersuchungen nach dem Jugendarbeitschutzgesetz

Jugendliche, d.h. 15-17jährige, müssen sich nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz (§33JArbSchG) vor dem Eintritt in das Berufsleben und spätestens ein Jahr nach Aufnahme der ersten Beschäftigung (§ 33JArbSchG) ärztlich untersuchen lassen.

Damit die Untersuchungen  – und zwar für sie kostenfrei – durchgeführt werden kann, benötigen die Jugendlichen einen
Untersuchungsberechtigungsschein.
Sie erhalten ihn beim Bürgerservice der Gemeinde/Stadt, in dem sie den Hauptwohnsitz haben. Dort wird ihnen zusätzlich ein Erhebnungsbogen (weiß für Erstuntersuchungen, rosa für Nachuntersuchungen) ausgehändigt.
Der Erhebungsbogen ist von den Eltern/Personensorgeberechtigten vor der Untersuchung auszufüllen.

Den Erhebungsbogen zur Erstuntersuchungen finden sie hier, zur Nachuntersuchung hier

Diese Untersuchungen können selbstverständlich auch in unserer Praxis absolviert werden und werden von allen Ärztinnen und Ärzten durchgeführt.

Bei Unklarheiten wenden Sie sich bitte an unsere Praxis.